Völkermord oder “NUR” Ethnische Säuberung?

Auszug aus: „Daheim an der Donau –

Eine gemeinsame serbisch-deutsche Ausstellung“

 

von Herbert Prokle

Im Katalog zur Ausstellung „Daheim an der Donau“ wird vom serbischen Historiker Dr. Zoran Janjetovi´c selbstherrlich die Behauptung der Donauschwaben“, sie wären Opfer eines Völkermordes geworden, selbstherrlich abgestritten. Laut Seite 72 des Kataloges legen „neue Forschungen“ es nahe, dass der „Begriff Genozid (Völkermord)“ auf unser Schicksal nicht zutrifft. Er gibt allerdings keine Hinweise auf diese angeblichen neuen Forschungen, ja es werden überhaupt keine Quellen genannt und es gibt auch keine professionelle Beweisführung für diesen Standpunkt. Stattdessen behaupten die Katalogverfasser, dass unser Schicksal nur „das Ergebnis einer gezielten ethnischen Säuberung“ war.

Tatsächlich „behaupten“ wir Donauschwaben nicht etwas aus dem hohlen Bauch heraus. Klare juristische Beweisführungen von international anerkannten Völkerrechtlern bilden die Basis unserer Argumentation. Allen voran sei Prof. Dr. Dieter Blumenwitz (†) erwähnt, der ein Rechtsgutachten1 speziell über unser Schicksal erarbeitet hat. Andere Arbeiten wie z. B. die der Professoren Dr. Gilbert Gornig und Dr. Felix Ermacora stützen unseren Standpunkt.

Von den vielen einschlägigen Arbeiten des weltweit renommierten US-amerikanischen Wissenschaftlers Prof. Dr. Alfred Maurice de Zayas sei hier nur auf eine seiner neuesten Veröffentlichungen verwiesen: „50 Thesen zur Vertreibung“2. Diese deutlich weniger als zwei Jahre alte Broschüre kommt mehrfach zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass für das Schicksal der Deutschen aus Jugoslawien der Tatbestand des Völkermordes erfüllt ist. Gibt es wirklich noch „neuere Forschungen“, die Prof. de Zayas überzeugend widerlegen? Dann sollen die Ausstellungsmacher sie auf den Tisch legen!

In der UNO-Konvention vom 9. 12.1948 zur Verhütung und Bestrafung des Völkermord-Verbrechens ist der strafrechtliche Tatbestand definiert. Obwohl Deutsch keine UNO-Sprache ist, gibt es doch eine offizielle deutsche Übersetzung. Anstatt diese zu verwenden, benutzen die Ausstellungsmacher im Katalog eine falsche Übersetzung eines Schlüsselverbums: Sie übersetzen „destroy“ mit „ausrotten“ statt richtig mit „zerstören“. Der englische Originaltext „to destroy an ethnical group as such“ verlangt nämlich aus gutem Grund nicht eine Ermordung aller Gruppenmitglieder (= Ausrottung), sondern die „Zerstörung einer ethnischen Gruppe als solcher“.

In der UNO-Konvention sind in Artikel II fünf Kriterien (a – e) aufgeführt, von denen jedes einzelne für sich allein Volkermord darstellt. Auf das Schicksal der Donauschwaben in Jugoslawien treffen alle fünf zu und damit kann selbst der hartnäckigste Leugner nicht abstreiten, dass der objektive Tatbestand des Völkermordes gegeben ist.

Worauf die Verfasser des Ausstellungskataloges hinaus wollen ist aber, den subjektiven Tatbestand abzustreiten, weil dieser eine Absicht voraussetzt, die ethnische Gruppe als solche zu zerstören. Tatsächlich sind sich die Völkerrechtler weltweit nicht einig, ob eine solche Absicht schriftlich vorliegen müsste, oder ob sie z.B. auch aus den gegebenen Tatsachen abgeleitet werden darf. Das sture Beharren auf schriftlichen Beweisen käme allerdings einem Schutz der Schwerstverbrecher gleich, denn kaum einer ist so dumm, sich durch solche Absichtserklärungen selbst zu belasten. Völkermord ist ein ungeheures Verbrechen gegen die Menschheit, das nach dem Willen der Schöpfer der UNO-Konvention unbedingt weltweit vermieden bzw. bestraft werden muss. Es wäre absurd anzunehmen, dass diese prominenten Fachleute eine solche Hürde in ihr Gesetz einbauen, die es fast unmöglich macht, die Verbrecher zu überführen.

Die unmenschlichen Vernichtungsaktionen an den Deutschen in Jugoslawien liefen 3,5 Jahre lang, eine große Zahl von Helfern war beteiligt. Es ist völlig ausgeschlossen, dass Verbrechen dieses Ausmaßes in einer durchorganisierten Diktatur wie der titoistischen ohne Wissen und Billigung der obersten Führung stattfinden konnten. Unabhängig von dieser zwingenden Logik gibt es auch klare Einzelhinweise darauf, dass Tito selbst und sein engster Stab genau informiert und entschlossen war, mit den Deutschen „ein für allemal Schluss zu machen“ (Aussage seines Weggefährten M. Djilas in Krieg der Partisanen 1978, S. 574). Prof. de Zayas: „Diese Zerstörungsabsicht steht außer Zweifel bei den jugoslawischen und tschechoslowakischen Staatschefs Josip Broz Tito und Edvard

BeneÅ¡, wie ihre Reden und Dekrete hinreichend belegen, was die Vertreibungen der Deutschen aus Jugoslawien und der CSR als Völkermorde qualifiziert“. 12

Die zynische Behauptung der Katalogverfasser, man wollte die Donauschwaben ja nur aussiedeln, weil aber die Alliierten nicht zustimmten, mussten sie halt in den Lagern bleiben (und sterben) grenzt ebenso an eine geistige Komplizenschaft, wie die Behauptung unbelehrbarer Rechtsextremisten, Hitler wollte die Juden nach Palästina aussiedeln, weil die Westmächte aber nicht einverstanden waren, wurden sie eben ermordet. Wer waren denn die jeweiligen Mörder – etwa die Alliierten?

Im Ausstellungskatalog wird immerhin zugegeben: „Die Besonderheit im Verhältnis zu anderen Opfern liegt darin, dass sie (die Donauschwaben) die einzigen waren, welche aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wurden.“ Das entspricht genau der Definition des Völkermordes! Da die Verfasser den Völkermord aber grundsätzlich abstreiten, flüchten sie in die Aussage, dass es „nur eine ethnische Säuberung“ war.

Ein strafrechtlicher Tatbestand „ethnische Säuberung“ ist im Völkerrecht nicht definiert. Der 1992 (Jugoslawienkriege) eingeführte Begriff umfasst ein breites Spektrum von Verbrechen, die von Fall zu Fall anhand von vorhandenen Gesetzen gemessen werden. Der US-amerikanische Osteuropaexperte Prof. Norman Naimark, der sich intensiv mit dem Bündel „ethnische Säuberungen“ beschäftigt hat,13 sagt, dass am einen Ende des Spektrums mehr oder weniger legale, gewaltlose, vertraglich geregelte Umsiedlungen stehen (Beispiel Umsiedlung der Südtiroler laut Hitler-Mussolini-Pakt, Anmerkung des Verfassers); am anderen Ende geht die ethnische Säuberung in Völkermord über, weil sie mit Massenmorden begangen wird. (Dazwischen gibt es verschiedene Abstufungen, wie „nur“ Kriegsverbrechen und/oder Verbrechen gegen die Menschheit).

Als Beispiel einer ethnischen Säuberung mit Völkermord nennt Prof. Naimark das Schicksal der Armenier: Die Armenier wurden von den Türken in die Wüsten Syriens und Mesopotamiens getrieben. Von etwa 1,750.000 Betroffenen kamen rund 600.000 durch Mord sowie vertreibungsbedingte Krankheiten und Hunger ums Leben, das sind rund ein Drittel Opfer. Das Schicksal der Deutschen in Jugoslawien hat Prof. Naimark nicht behandelt, aber es stimmt haargenau mit dem von ihm gezeichneten Bild der Armenier überein, wir müssen nur das Wort Wüsten durch Lager ersetzen. Von 200.000 deutschen Zivilisten, die unter Titos Herrschaft kamen, verloren 64.000 ihr Leben, das sind rund ein Drittel! Nach Prof. Naimarks eigener Definition sind wir also eindeutig Opfer eines Völkermordes – es sei denn, die „politische Korrektheit“ erfordert wieder mal zweierlei Maß.

Wie bereits gesagt, wurde der Begriff „ethnische Säuberung“ im Zusammenhang mit den jugoslawischen Zerfallskriegen eingeführt. Wie aber wurden die dabei begangenen Verbrechen strafrechtlich gesehen? In ihrer Resolution 47/121 vom 18.12.1992 hat die UNO-Generalversammlung sie klar als Völkermord eingestuft! Diese Resolution wurde mehrfach bestätigt und der Internationale Strafgerichtshof für Jugoslawien kam zur gleichen Bewertung. Prof. de Zayas zieht den logischen Schluss daraus: Wenn die „ethnischen Säuberungen“ etwa in Srebrenica (siehe Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 26. 2. 2007) als Völkermord eingestuft werden, dann ist die Vertreibung der Deutschen, die um ein Vielfaches schlimmer war, erst recht ein Völkermord.14 Die „ethnische Säuberung“ ist also kein Versteck für Völkermörder!

Noch ein Wort zur „fehlenden Absicht“, die Deutschen mit allen Mitteln zu eliminieren. Nehmen wir an, wir müssten die Verbrecher vom subjektiven Tatbestand des Völkermordes mangels Beweisen (fehlende ausdrückliche Absichtserklärung) freisprechen. Das würde nichts daran ändern, dass jedes der Völkermordkriterien a) bis e) der UNO-Resolution erfüllt ist (z.B. die zwangsweise ethnische Umerziehung von Kindern), d.h. der objektive Tatbestand des Völkermordes ist erwiesen und damit steht auch der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschheit zweifelsfrei fest. Gemäß UNO-Resolution vom 26. 11. 1968 15 verjähren Verbrechen gegen die Menschheit genauso wenig wie Völkermord und Kriegsverbrechen. Somit blieben die jugoslawischen Kapitalverbrecher, auch ohne ausdrückliche Einstufung als Völkermörder, in der gleichen Verbrecherkategorie wie z.B. auch alle vom Internationalen Militärtribunal in Nürnberg Verurteilten. (Völkermord war damals noch kein juristischer Begriff.)

Es geht also überhaupt nicht um die Frage, Völkermord oder ethnische Säuberung. Unser Schicksal war nach den Maßstäben des gültigen Völkerrechts ethnische Säuberung und Völkermord und Verbrechen gegen die Menschheit und teilweise auch Kriegsverbrechen.

 

Alle Fußnoten liegen beim Autor und in der Landesleitung auf.